Die Satzung des Friedensvereins Hand in Hand

 

§ 1 Name und Sitz und des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Friedensverein Hand in Hand“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“ Er hat seinen Sitz in Bad Kreuznach.

 

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Zwecke des Vereins

 

Die Existenz des Lebens auf unserer Erde hängt von der Existenz der Natur ab, die für uns wie eine Mutter ist. Bedauerlicherweise machen Kriege und Ausbeutung und dadurch entstehende Armut und ihre Folgen wie Hunger, Missbrauch, Flucht, Menschenhandel, Prostitution, AIDS, Obdachlosigkeit sowie ihre seelisch-moralischen Schäden wie Angst, Perspektivlosigkeit, Amoklauf, Selbstmord u.a. ein menschenwürdiges, friedliches Leben auf unserer Erde unmöglich.

Gleichzeitig erkennen wir an konkreten Naturkatastrophen wie Orkanen, Trockenheit, Überflutung, Fischsterben in Meeren und Schmelzen der Gletscher und der Eisberge, dass eine Klimaveränderung im Gang ist, die die Lebensbedingungen zerstört.

Es ist einfach festzustellen, dass die Ursachen von all diesen inakzeptablen Zuständen im Fehlverhalten von Menschen liegen.

Um diese Gefahren, die sowohl das friedliche Leben als auch die Existenz der Natur bedrohen, zu beseitigen, ist wiederum der Mensch gefordert zu handeln. Nur er kann sie beseitigen.

Genau aus dieser Überzeugung heraus stellt sich der Verein der schwierigen Aufgabe, Gefahren für die Natur zu stoppen, Schmerzen und Missstände im menschlichen Leben wie z.B. Kriege, seine Folgen und Auswirkungen zu beenden, um Frieden zu erreichen.

 

Die drei Leitziele des Vereins sind:

 

Um sein großes Anliegen zu realisieren, beabsichtigt der Verein

  • Menschen für die einzigartige Natur und für das einmalige Leben auf unserer Erde zu sensibilisieren,
  • Menschen auf die Gefahren für das friedliche Leben und für die Natur aufmerksam zu machen,
  • Einen Beitrag zur Linderung der Schmerzen und Leiden, für die Beendigung oben genannter Gefahren für das einmalige Leben und für die Natur sowie für die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens zu leisten.

 

§ 4 Tätigkeitsbereiche

 

Zur Verfolgung seiner Zwecke setzt der Verein auf den Menschen und rechnet damit, dass viele gerne dabei mitwirken werden, denn er spricht das große Anliegen von allen Menschen an und macht sich kompromisslos für den Frieden stark.

Der Verein beabsichtigt die Kreativität der Menschen für dieses Anliegen zu fördern. Mit dieser Absicht sensibilisiert und stärkt der Verein durch Literatur, Kunst, Theater, Musik, Film etc. die Menschen für Frieden.

Um dieses anspruchsvolle Vorhaben mit Leben zu füllen, wird der Verein zum einen passende Rahmenbedingungen für interne und öffentliche Veranstaltungen schaffen, zum anderen möglichst optimale und effektive Organisationsstrukturen herstellen und treffende, aktuelle und notwendige Inhalte auswählen.

 

Einer dieser Schwerpunkte wird „die Bildung zum Frieden“ sein.

 

Der Verein wird Themen wie Krieg und Frieden, Armut, Hunger, Missbrauch, Flucht, Menschenhandel, Prostitution, Krankheiten und deren seelisch-moralische Nachwirkungen aussuchen. Gleichzeitig wird er die Menschen für die Schönheit des Lebens sensibilisieren. Er will auch an konkreten Beispielen wie Artensterben in Fauna und Flora auf die Gefahren aufmerksam machen. Dies gilt für alle kulturellen Sparten.

Für die Schriftstellerinnen und Schriftsteller, Künstlerinnen und Künstler, Musikerinnen und Musiker sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler schafft der Verein Begegnungs-, Austauschs- und Darstellungsmöglichkeiten.

Der Verein beabsichtigt eine eigene Musikgruppe und eine Theatergruppe aufzubauen.

Es werden Konzerte, Theateraufführungen, Fachvorträge u. ä. organisiert. Herausragende Werke, Personen und Aktivitäten werden ausgezeichnet.

Zu den Bildungseinrichtungen, den Kindern und Jugendlichen werden besonders intensive Kontakte geknüpft und gepflegt.

Es werden Malwettbewerbe, literarische Wettbewerbe, Malaktionen etc. organisiert und durchgeführt.

Es wird grundsätzlich völlig unabhängig von z.B. Parteien, Religionsgemeinschaften, Interessenverbänden usw. gehandelt. Der Verein arbeitet nur mit den Einrichtungen, die gleiche Zielsetzungen haben –sowohl in Deutschland als auch auf europäischer und internationaler Ebene- zusammen.

 

 

§ 5 Gemeinnützige Ziele des Vereins

 

  • Der Verein verfolgt in unabhängiger, überparteilicher und religionsübergreifender Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Er beabsichtigt die Förderung des Friedens; Frieden innerhalb einer Gesellschaft, Frieden zwischen Staaten und Kulturen, Frieden zwischen dem Menschen und der Natur auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  • Mitglied können alle natürlichen Personen oder juristische Personen werden.
  • Der Beitritt wird schriftlich beantragt.
  • Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand eingereicht werden.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, im Widerspruchsfall die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Beiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  • Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Der Verein besteht aus folgenden Organen:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

 Wenn es erforderlich ist, können AGs für bestimmte Arbeitsschwerpunkte gebildet werden.

 

 

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Sie tritt einmal im Jahr auf Einladung der/des Vorsitzenden zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Termin unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung des Vorstandes an alle Mitglieder.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die ordentliche Mitgliederversammlung erledigt folgende Aufgaben:

  • Unter der Leitung der/des Vorstandsvorsitzenden Wahl einer Versammlungsleitung: einer Leiterin/eines Leiter, zwei Schriftführerinnen/Schriftführer und je eine Stellvertreterin oder eines Stellvertreters,
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes,
  • Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungsanträge,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Auflösung des Vereins.

Wahlen sind geheim.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von den Protokollführerinnen/ Protokollführern niedergeschrieben und von ihnen sowie von der Versammlungs-leiterin/dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf den begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins an den Vorstand einzuberufen.

 

 

§ 12 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus sieben ordentlichen und drei Ersatzmitgliedern. Dies sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die Schatzmeister/in und drei Beisitzer/innen. Bei Bedarf rücken die Ersatzmitglieder nach und werden als ordentliche Mitglieder im Vorstand mitarbeiten.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
  3. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich.
  5. Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes nach § 26 des BGB sind die Vorsitzende/der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer; je zwei von ihnen vertreten gemeinschaftlich den Verein. Die/der stellvertretende Vorsitzende darf den Verein nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden vertreten.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesen sind.

 

§ 13 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei ordentliche Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres.

Die Kassenprüfer führen ihre Aufgabe unabhängig aus. Sie prüfen den Kassenbestand, die Mitgliedsbücher, die Mitgliederbeiträge und die gesamte Tätigkeit des Vorstandes.

Über ihre Prüfung und alle während des Geschäftsjahres festgestellten Fehler und alle sonstigen bemerkenswerten Vorfälle legen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.

 

 

§ 14 Einkünfte des Vereins

 

Die Einkünfte des Vereins sind:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden
  • Einkünfte aus eigenen Veranstaltungen

 

 § 15 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss muss von mindestens ¾ der Mitglieder gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gesamten Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Trägerverein „Treffpunkt Reling“ -Tagesaufenthalt für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen- e.V. Bad Kreuznach, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

 

§ 16 Satzungslücken

 

Bei Sachverhalten, die in dieser Satzung nicht klar definiert sind, gilt das deutsche Vereinsgesetz.

 

Der Satzungsentwurf wurde vorbereitet von:

Bettina Koglin, Edgar Breitenbach, Fred Lex, Hanspeter Straub, Marianne Benninghoven, Rudi Wolff, Tobias Morath, Yvette Gatzer und Mehmet Kılıç


Bad Kreuznach, 12. Juni 2015

 

* * *

Download
Die Satzung des Friedensvereins Hand in Hand
Satzung.pdf
Adobe Acrobat Dokument 401.3 KB